WPO
§ 132Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- 1.
- das Führen der Berufsbezeichnung "Buchprüfer", "Bücherrevisor" oder "Wirtschaftstreuhänder" oder
- 2.
- das nach dem Recht eines anderen Staates berechtigte Führen der Berufsbezeichnungen "Wirtschaftsprüfer", "Wirtschaftsprüferin", "vereidigter Buchprüfer" oder "vereidigte Buchprüferin", ohne dass der andere Staat angegeben wird.
- 1.
- entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbezeichnung führt oder
- 2.
- entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca