WPO
§ 129Inhalt der Tätigkeit
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
- 1.
- unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige aufzutreten;
- 2.
- in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren;
- 3.
- zur treuhänderischen Verwaltung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803
Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 264a HGBAnwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
„… mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. (2) Vereidigte Buc …“
- § 267 HGBUmschreibung der Größenklassen
„… beschränkter Haftung und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggebe …“
- § 316 HGBPflicht zur Prüfung
„… esellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs (§ 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs) nach § 316 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen. (2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe de …“