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WPO

§ 115Zustellung des Beschlusses

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.11.1975 I 2803

Stand: zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a6df6a23be4587754a0fc62c1f37543ed918dc53f2337ac9e93fc7b6f32cca

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