WinzerAusbV 1997
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -
Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
- Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.4
- Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- lfd. Nr. 2.3
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion,
- lfd. Nr. 2.3
- Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen,
- lfd. Nr. 5.1
- Ausstatten und Verpacken
zu vermitteln.
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
fortzuführen.
- Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion
weiter zu vermitteln und zu vertiefen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse
im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2.4
- Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- lfd. Nr. 3
- Traubenerzeugung,
- lfd. Nr. 4
- Kellerwirtschaft
weiter zu vermitteln und zu vertiefen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016100997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 503f4706060fe6b16e3d1c1af5408672b21b9bb4a548ff1d5bf3d32183f32021