5. WindSeeV
Eingangsformel
Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0150A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3966de180098918902b46f0abe29a6644212a3b876b51c50180be3d15715b86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 EEVSubdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
„Auf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. …“