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4. WindSeeV

§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung

Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Die auf der Fläche N-9.1 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-9.2 zu installierende Leistung beträgt 2 000 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-9.3 zu installierende Leistung beträgt 1 500 Megawatt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0340A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1379cd281123be270e0eda4d3e220abf6c06af294dbde69e3d132da0422583c2

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