4. WindSeeV
Eingangsformel
Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0340A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1379cd281123be270e0eda4d3e220abf6c06af294dbde69e3d132da0422583c2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 EEVSubdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
„Auf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. …“