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2. WindSeeV

§ 7Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsmethode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist.
(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schallemissionen dürfen für den Schalldruck den Wert von 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel den Wert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Metern nicht überschreiten.
(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvorgangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.
(5) Sprengungen sind unzulässig. § 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
Physikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 μPa2 s); db = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal; 1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugspegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.
Physikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re 1 μPa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 μPa = 1 MikroPascal; 1 μPa2 s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugspegel für Wasser ist 1 μPa, für Luft ist er 20 μPa.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c29ced07ec473a4ee66ed6f5f8ef1f7bdbdc01b39f75038140565eea8a37f953

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