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2. WindSeeV

§ 40Feststellung der zu installierenden Leistung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Die auf der Fläche N-3.5 zu installierende Leistung beträgt 420 Megawatt.
(2) Die auf der Fläche N-3.6 zu installierende Leistung beträgt 480 Megawatt.
(3) Die auf der Fläche N-7.2 zu installierende Leistung beträgt 980 Megawatt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c29ced07ec473a4ee66ed6f5f8ef1f7bdbdc01b39f75038140565eea8a37f953

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