Zum Gesetzesinhalt

2. WindSeeV

§ 15Dieselgeneratoren

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionsgrenzwerte nach Stufe III der MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1.1 zertifiziert sein oder nach Emissionsstandards, die den in MARPOL Anlage VI Regel 13 Absatz 5.1. definierten Emissionsstandards entsprechen.
(2) Auf Windenergieanlagen ist der Einsatz von Dieselgeneratoren für die Notstromversorgung zu vermeiden.
(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c29ced07ec473a4ee66ed6f5f8ef1f7bdbdc01b39f75038140565eea8a37f953

XML-Quelle beim Herausgeber