Zum Gesetzesinhalt

2. WindSeeV

§ 11Anlagenkühlung

Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Zur Anlagenkühlung soll ein geschlossenes Kühlsystem eingesetzt werden, bei dem es nicht zu Kühlwassereinleitungen oder sonstigen stofflichen Einleitungen in die Meeresumwelt kommt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005800022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c29ced07ec473a4ee66ed6f5f8ef1f7bdbdc01b39f75038140565eea8a37f953

XML-Quelle beim Herausgeber