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1. WindSeeV

§ 44Besondere Bestimmungen zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Der Träger des Vorhabens hat der Planfeststellungsbehörde als Grundlage für die Zulassungsentscheidung mit den Planunterlagen ein Gutachten einzureichen, welches die der Eignungsfeststellung nach dieser Verordnung zu Grunde liegende flächenbezogene quantitative Risikoanalyse auf Grundlage aktueller Zahlen zum Aufkommen des Schiffsverkehrs überprüft. Die Planfeststellungsbehörde kann etwaige danach zusätzlich erforderliche Minderungsmaßnahmen, wie die Vorhaltung zusätzlicher Schleppkapazität durch den Träger des Vorhabens anordnen. Anderweitige Verpflichtungen zur Aktualisierung von gutachterlichen Aussagen nach § 48 Absatz 4 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder nach § 57 Absatz 2 bis 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Sicherheitszone der Fläche ist entsprechend Nummer 6.2.3 der „Richtlinie Offshore-Anlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs“ Version 3.0 vom 1. Juli 2019 durch Auslegung befeuerter Kardinaltonnen als allgemeine Gefahrenstelle zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb520a7997366297ab6e4b0f375b556b1cd57c8b5219941ba877e61774b323c

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