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1. WindSeeV

§ 41Besondere Bestimmungen zur Vereinbarkeit mit der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Kabeltrasse

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Der Träger des Vorhabens hat den im Flächenentwicklungsplan festgelegten Trassenkorridor zur Verbindung von Umspannplattform und Konverterplattform von einer Bebauung freizuhalten. Innerhalb dieses Trassenkorridors dürfen keine parkinternen Seekabelsysteme verlegt werden. Der Träger des Vorhabens hat sicherzustellen, dass die parkinternen Seekabelsysteme den Trassenkorridor nicht kreuzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb520a7997366297ab6e4b0f375b556b1cd57c8b5219941ba877e61774b323c

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