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1. WindSeeV

§ 13Dieselgeneratoren

Erste Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

(1) Auf Offshore-Plattformen eingesetzte Dieselgeneratoren müssen bezüglich der Emissionswerte nach MARPOL Anhang VI Tier III oder nach nachweislich mindestens gleichwertigen Emissionsstandards zertifiziert sein.
(2) Auf Windenergieanlagen sind fest installierte Dieselgeneratoren nicht zulässig.
(3) Für den Betrieb von Dieselgeneratoren ist möglichst schwefelarmer Kraftstoff einzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR295400020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7eb520a7997366297ab6e4b0f375b556b1cd57c8b5219941ba877e61774b323c

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