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WindSeeG

§ 105Durchführung von Terminen

Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See

(1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.
(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 29.3.2026 I Nr. 84

Sonst: Zur Umsetzung der BVerfGE v. 30.6.2020 I 1993 - 1 BvR 1679/17 wurde § 10a dieses G durch Art. 1 Nr. 10 G v. 3.12.2020 I 2682 mWv 10.12.2020 eingeführt (vgl. BT-Drucksache 19/24039).

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR231000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9cf35989f213f8da023892361d33d045faedac23a8cb0b081d2d32f3f721296b

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