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WoGenVermG

§ 4Verhältnis zum Einigungsvertrag

Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet

Artikel 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages und die Nummer 13 des Protokolls zum Einigungsvertrag, betreffend diese Vorschrift des Einigungsvertrages, sind in Ansehung der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke von dem 27. Juni 1993 an nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages finden keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.6.1994 I 1437

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 225b4195f5edf2171636fdec1585060c5047580622c0b66163700c1127729cff

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