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WG

Art 75

Wechselgesetz

Der eigene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
die Angabe der Verfallzeit;
4.
die Angabe des Zahlungsortes;
5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.
die Unterschrift des Ausstellers.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ace7f54a9f01340491e02d0388cc593f9bc97e58655c7933e04098d3a2a7dd4

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