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WG

Art 59

Wechselgesetz

(1) Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
(2) Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
(3) Sie muß spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ace7f54a9f01340491e02d0388cc593f9bc97e58655c7933e04098d3a2a7dd4

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