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WG

Art 40

Wechselgesetz

(1) Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
(2) Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
(3) Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ace7f54a9f01340491e02d0388cc593f9bc97e58655c7933e04098d3a2a7dd4

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