Zum Gesetzesinhalt

WG

Art 13

Wechselgesetz

(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
(2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003990933

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ace7f54a9f01340491e02d0388cc593f9bc97e58655c7933e04098d3a2a7dd4

XML-Quelle beim Herausgeber