WG
Art 1
- 1.
- die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
- 2.
- die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
- 3.
- den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
- 4.
- die Angabe der Verfallzeit;
- 5.
- die Angabe des Zahlungsortes;
- 6.
- den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
- 7.
- die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
- 8.
- die Unterschrift des Ausstellers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 201 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR003990933
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3ace7f54a9f01340491e02d0388cc593f9bc97e58655c7933e04098d3a2a7dd4