WFAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,
- 2.
- Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,
- 3.
- Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,
- 4.
- Atemschutz,
- 5.
- Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
- 6.
- Sichern, Retten und Bergen,
- 7.
- Brandbekämpfung,
- 8.
- technische Hilfeleistung,
- 9.
- Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),
- 10.
- Rettungssanitäter-Einsatz und
- 11.
- vorbeugender Brandschutz.
- 1.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 2.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Information, Kommunikation und Teamarbeit,
- 6.
- Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 8.
- Arbeitsorganisation,
- 9.
- elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
- 10.
- metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie
- 11.
- Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz.
Sonst: Ersetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR083000015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77f55ea08905f3bb66f7b5a9b6c726cfbeb5058a52fd44ba137e5af663174248