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WFachwPrV

§ 8Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wirtschaftsfachwirt/Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in jedem Qualifikationsbereich der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
in der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe und
b)
in der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie
2.
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation.
(3) Den Bewertungen für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe sowie der zusammengefassten Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die Bewertung für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertung der schriftlichen betrieblichen Situationsaufgabe mit 50 Prozent und
b)
die zusammengefasste Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch und der Präsentation mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR175200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f3f8b397287be83cf62daba253eac1f38e57b39d5bf5bf90574f110d4e2b8bf

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