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§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Westeuropäische Union, die nationalen Vertreter, das internationale Personal und die für die Westeuropäische Union tätigen Sachverständigen nach Maßgabe des von der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 1955 unterzeichneten Übereinkommens über den Status der Westeuropäischen Union, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 11. Mai 1955 Anwendung.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207040959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97e9d602f0626b7ad33eda968624f095087015014d740ea383c766024bf2ed02

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