(1) Die Wettscheinvordrucke werden in Blocks zu je 300 Stück mit entsprechender Zahl von Durchschriften von der Reichsdruckerei hergestellt und durch das Reichsfinanzzeugamt von den Finanzämtern zu einem die Herstellungskosten deckenden Preis, den der Reichsminister der Finanzen festsetzt, zum Verkauf gestellt. Der Verkauf darf nur an die im Bezirk des Finanzamts zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher erfolgen, die sich durch die im § 3 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszuweisen haben.
(2) Die Wettscheine wie die Blocks sind mit fortlaufenden Nummern versehen. Die Wettscheine werden auf weißem Papier mit Wasserzeichen in schwarzfarbigem Aufdruck in der Größe von 12 1/2 zu 16 1/2 cm je drei auf einer Seite hergestellt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 der Ausführungsbestimmungen finden keine Anwendung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 8 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493
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