Zum Gesetzesinhalt

WettschVerstV

§ 11

Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR700680923

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3e863f6e28bddac0483717180db14b6ad4da783064c1980533893a5025dfd182

XML-Quelle beim Herausgeber