(1) Führer von Seeschiffen, die lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden, wenn
1.
sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
1.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
2.
solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang nicht über 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang nicht über 8 m liegt.
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist.
(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 dreimal befahren hat.
(6) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen.
(7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
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