Weser/Jade LV
§ 5Lotsenanforderung und Versetzmanöver
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Weser I und Weser II/Jade
- 1.
- den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
- 2.
- den Frischwassertiefgang des Schiffes,
- 3.
- die Position der Übernahme des Seelotsen,
- 4.
- den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
- 5.
- die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
- 6.
- bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenschiff oder Hubschrauber.
- 7.
- Bestimmungshafen,
- 8.
- Letzter Abgangshafen,
- 9.
- Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
- 10.
- die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.12.2025 I Nr. 380
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504130003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8a9c2b1f57eabdc419de1733d0c1c14f56c62e01cc86f92df1d32b546e39a214