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WertAusglG

§ 27

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

Endet ein Enteignungsverfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz, ohne daß die Rechtsverhältnisse an der Sache geregelt werden, so sind vom Zeitpunkt der Freigabe des Grundstücks an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. Endet ein nach § 2 des Landbeschaffungsgesetzes begründetes vertragliches Nutzungsverhältnis an dem Grundstück, so sind vom Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses an die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, wenn eine Sache vor Begründung des Nutzungsverhältnisses mit einem Grundstück verbunden worden ist und die Rechtsverhältnisse an ihr nicht bereits durch Vereinbarung geregelt worden sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 27: Im Beitrittsgebiet nicht anwendbar gem. § 30 Abs. 3 F. ab 1994-09-27 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

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