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WertAusglG

§ 14

Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken

(1) Soweit Rechte der in § 11 Abs. 1 genannten Art erlöschen, ist den Berechtigten für die hierdurch eintretenden Vermögensnachteile eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung bestimmt sich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), den die erlöschenden Rechte in dem Zeitpunkt haben, in dem die Behörde den Eigentumsübergang anordnet.
(2) Gesondert zu entschädigen sind
1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts (Verkehrswerts) ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt.
(4) Wird in den Fällen des § 10 Abs. 3 eine Entschädigung für eine Wertminderung des Restbesitzes gewährt, so haben die Inhaber der an dem Restbesitz bestehenden dinglichen Rechte und der Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Restbesitzes berechtigen, Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung ihres Rechts aus dieser Entschädigung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 32 G v. 19.6.2001 I 1149

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016250971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87613841a5dbb4fbb31e0a55849024de8b3adaa7066c1b8177a27082f1fd2d41

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