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WeizenratVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat nach dem Weizenhandels-Übereinkommen von 1971

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an den Internationalen Weizenrat gilt das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971. Das Weizenhandels-Übereinkommen von 1971 und das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1971 (Internationale Weizen-Übereinkunft von 1971) werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201770973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 434c809e6f22e687addb7baa028aed718d09c17641b4062e191b7a21fbb6d2c7

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