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WeinV 1995

§ 52Straftaten

Weinverordnung

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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