WeinV 1995
§ 52Straftaten
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 2.
- entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
- 2a.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
- 3.
- entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
- 4a.
- (weggefallen)
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
- 8.
- entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
- 9.
- entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
- 10.
- entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
- 11.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
- 12.
- entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
- 13.
- entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
- 1.
- entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
- 2.
- entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1