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WeinV 1995

§ 41Geschmacksangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinverordnung

Bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure dürfen nur die Geschmacksangaben
1.
trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 0 und 35 Gramm je Liter,
2.
halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen 33 und 50 Gramm je Liter oder
3.
mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als 50 Gramm je Liter
verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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