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WeinV 1995

§ 4Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinverordnung

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage
1.
eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
2.
einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
3.
eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
4.
einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
zu erbringen.
(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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