WeinV 1995
§ 4Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
- 1.
- eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder
- 2.
- einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder
- 3.
- eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder
- 4.
- einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1