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WeinV 1995

§ 36Vorgeschriebene Angaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Weinverordnung

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden. Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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