(1) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur eingetragen werden, wenn sie insgesamt mindestens fünf Hektar groß ist. Abweichend davon kann die zuständige Behörde eine kleinere Fläche als Lage eintragen, wenn
1.
die Bildung einer größeren Lage
a)
wegen der örtlichen Nutzungsverhältnisse oder
b)
wegen der Besonderheit der auf der Fläche gewonnenen Weine
nicht möglich ist oder
2.
der Lagename
a)
durch eine vor dem 19. Juli 1971 eingetragene Marke oder
b)
durch ein vor diesem Zeitpunkt auf Grund markenrechtlicher Vorschriften erworbenes Ausstattungsrecht
geschützt ist.
(2) Als Lagename darf nur ein Name eingetragen werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt. Abweichend von Satz 1 darf im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn bestehende Lagen zusammengefasst werden sollen, auch ein anderer Name eingetragen werden, wenn hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen; der Name muss einen geografischen Bezug aufweisen.
(3) Eine Rebfläche, die keiner Lage angehört, kann in einen Bereich einbezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 23 des Weingesetzes erfüllt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.