WeinV 1995
§ 11Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe (zu § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3 des Weingesetzes)
- 1.
- das angereichert wurde, darf nicht gesäuert werden,
- 2.
- das gesäuert wurde, darf weder angereichert noch entsäuert werden,
- 3.
- das entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
- 1.
- die gesäuert wurde, darf nicht entsäuert werden, und
- 2.
- die entsäuert wurde, darf nicht gesäuert werden.
- 1.
- weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
- 2.
- aromatisierten weinhaltigen Getränken (inländische aromatisierte weinhaltige Getränke),
- 3.
- aromatisierten weinhaltigen Cocktails (inländische aromatisierte weinhaltige Cocktails) und
- 4.
- aromatisierten Weinen (inländische aromatisierte Weine) sowie
- 5.
- bei der Behandlung von anderen als inländischen weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Getränken, aromatisierten weinhaltigen Cocktails und aromatisierten Weinen im Inland
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1