WeinV 1995
Anlage 10(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1) Untersuchungsbefund
- 1.
- Aussteller des Untersuchungsbefunds,
- 2.
- Name (Firma) des Antragstellers,
- 3.
- vorgesehene Bezeichnung,
- 4.
- sensorischer Befund
- a)
- bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
- b)
- bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
- 5.
- die festgestellten analytischen Werte für
- a)
- Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- b)
- vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- c)
- zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
- d)
- vergärbarer Zucker
- aa)
- vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
- bb)
- nach Inversion bei Schaumwein,
- e)
- Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
- f)
- Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
- g)
- freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- h)
- gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- i)
- relative Dichte d 20/20 bei Wein,
- j)
- Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR063010995
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1