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WeinV 1995

Anlage 10(zu § 22 Absatz 5 und § 23 Absatz 1) Untersuchungsbefund

Weinverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2009, 869)
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
1.
Aussteller des Untersuchungsbefunds,
2.
Name (Firma) des Antragstellers,
3.
vorgesehene Bezeichnung,
4.
sensorischer Befund
a)
bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
b)
bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
5.
die festgestellten analytischen Werte für
a)
Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
b)
vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
c)
zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
d)
vergärbarer Zucker
aa)
vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
bb)
nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
e)
Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
f)
Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
g)
freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
h)
gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
i)
relative Dichte d 20/20 bei Wein,
j)
Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.4.2009 I 827;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 24.6.2024 I Nr. 215

Hinweis: Änderung durch Art. 2 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR063010995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83c7d15bc3c5346e2fbc66a3184fdcd3890d5af4bc3142a7c432c47ff4961ff1

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