WeinSBV
§ 4Straftaten
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der nicht in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in aromatisiertem Wein, einem aromatisierten weinhaltigen Getränk oder einem aromatisierten weinhaltigen Cocktail einen Lebensmittelzusatzstoff, der in Anhang II Teil E Nummer 14.2.7 aufgeführt ist, unter einer Bedingung verwendet, die dort für diesen Lebensmittelzusatzstoff nicht festgelegt ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014300014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 473dd2281e16b59f0c452b244611a2f36a6ab356f5a032ddfa03e1331cf735df