WeinSBV
§ 1Ordnungswidrigkeiten
Weinrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung
- 1.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine gesundheitsbezogene Angabe verwendet oder
- 2.
- entgegen Artikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 bei einem Erzeugnis des Weinsektors mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent eine dort genannte nährwertbezogene Angabe verwendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 24.6.2024 I Nr. 215
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014300014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 473dd2281e16b59f0c452b244611a2f36a6ab356f5a032ddfa03e1331cf735df