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WeinG 1994

§ 6aUmwandlung bestehender Pflanzungsrechte

Weingesetz

(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September 2015 und bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern genehmigt werden kann, ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.
(3) Die zuständigen Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres über Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 genehmigten Anträge des Vorjahres.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460

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