WeinG 1994
§ 57bGeändertes Unionsrecht
- 1.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ändern, soweit es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist,
- 2.
- der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die durch eine inhaltsgleiche Vorschrift der Europäischen Union ersetzt worden ist, durch den Verweis auf die ersetzende Vorschrift anpassen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 StGBZeitliche Geltung
„… chtanwendung begangen worden sind, die bis dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abweichend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten weiter anwendbar. (2) Durch Rechtsverordnung ohne Zustimmun …“