(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um
1.
erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,
2.
erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder
3.
einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,
die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn
1.
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder
2.
sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit
1.
die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder
2.
die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.