WeinG 1994
§ 48Strafvorschriften
- 1.
- in anderen als den in § 49 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6 bis 10 bezeichneten Fällen entgegen einer Vorschrift dieses Gesetzes ein Erzeugnis oder ein Getränk, das mit einem Erzeugnis verwechselt werden kann, verarbeitet, in den Verkehr bringt, mit anderen Getränken vermischt in den Verkehr bringt, einführt, ausführt, verwendet, verwertet, lagert oder transportiert,
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3, § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 2, § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2, § 27 Abs. 2 oder § 35 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
- 3.
- in anderen als den in Nummer 4, § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 bezeichneten Fällen entgegen einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine der in Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
- 4.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 2 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460