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WeinG 1994

§ 42Aufsicht

Weingesetz

(1) Der Deutsche Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Maßnahmen des Deutschen Weinfonds sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufzuheben, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.
(2) Der Deutsche Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen.
(3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der Weinbau treibenden Bundesländer sind befugt, an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
(4) Kommt der Deutsche Weinfonds den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146710994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460

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