WeinG 1994
§ 24Bezeichnungen und sonstige Angaben
- 1.
- die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse, insbesondere über die Art des Erzeugnisses, die Weinart, Geschmacksangaben, sowie die Angabe von natürlichen oder technischen Produktionsbedingungen, geographischen Bezeichnungen, Rebsorte, Jahrgang, Auszeichnungen, Verarbeitungsverfahren, Inhaltsstoffen, Erzeuger, Abfüller oder Hersteller der Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse,
- 2.
- die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen und Angaben zulässig sind,
- 3.
- Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen und Angaben,
- 4.
- die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.
- 1.
- welche Angaben bei Hinweis auf eine diätetische Eignung erlaubt oder erforderlich sind,
- 2.
- welche Beschaffenheit mit diesen Hinweisen versehene Erzeugnisse aufweisen müssen,
- 3.
- welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben verwandt werden dürfen,
- 4.
- dass und in welcher Art und Weise Zusätze und Behandlungsverfahren kenntlich zu machen sind,
- 5.
- in welcher Weise vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige Angaben auf Behältnissen angebracht sein müssen, in denen Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, und durch welche die Überwachung ermöglichende Angaben sie ergänzt werden müssen,
- 6.
- dass und in welcher Art und Weise Angaben nach Nummer 5 auch auf Verpackungen anzubringen sind, wenn die Behältnisse in ihnen in den Verkehr gebracht werden.
- 1.
- Auszeichnungen anzuerkennen,
- 2.
- Hinweise auf die Herstellungsart, die Art oder besondere Farbe des Erzeugnisses zu regeln.
- 1.
- die Bestimmungen für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu regeln, die sicherstellen, dass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit der betreffenden Angaben bestehen,
- 2.
- die Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
- 3.
- die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.
- 1.
- einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2.
- des zulässigen Hektarertrages,
- 3.
- des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4.
- des Restzuckergehalts.
- 1.
- einer Beschränkung der zugelassenen Rebsorten,
- 2.
- des zulässigen Hektarertrages,
- 3.
- des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder
- 4.
- des Restzuckergehalts.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460