WeinG 1994
§ 22Landwein
- 1.
- die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu mindestens 85 vom Hundert aus dem Landweingebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein trägt; die restlichen Anteile, einschließlich der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen Landweingebieten stammen,
- 2.
- eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorgenommen worden ist,
- 3.
- der Abfüller von der nach Landesrecht zuständigen Stelle in das System der jährlichen Kontrollen zur Einhaltung der für Landweine bestehenden Produktspezifikationen aufgenommen worden ist.
- 1.
- Vorschriften über das Süßen und den Restzuckergehalt von Landwein zu erlassen,
- 2.
- festzulegen, unter welchen Voraussetzungen das Herstellen eines Landweines außerhalb des Landweingebietes zulässig ist.
- 1.
- die Verzeichnisse der zur Herstellung von Landwein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und einer anderen Art der Gattung vitis,
- 2.
- den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Landweine unter Berücksichtigung der für Qualitätswein desselben geografischen Raumes geltenden Wertes,
- 3.
- das Verfahren der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146710994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ca4d3a8881f049e9cdc146479f4ca84ca3612924dc7f2dabc3dbd4fd35749460