WeinFöGewV
§ 27Sanktionierung von Übererklärungen bei der Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Verordnung über die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen im Sektor Wein
- 1.
- wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,
- 2.
- wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die festgestellte Differenz gekürzt,
- 3.
- beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Förderung gewährt.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2024 I Nr. 317
Hinweis: Änderung durch Art. 3 V v. 24.8.2026 I Nr. 243 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1300B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b0596fcbe31c1a32b13676001b0db888a29bb7e697489ed38ba2629e3c042c4d