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WeinASachV

§ 5Ehrenamtliche Tätigkeit, Verfahrensbestimmungen

Verordnung über den Sachverständigenausschuss bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Bewertung beabsichtigter Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 91 und 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162800014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3c1ae12b3c32bf43a970204175b45b0b34dfa2fdabb45718d78a748bf000c66

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