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WPflG

§ 7Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst

Wehrpflichtgesetz

(1) Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen; er kann auch auf Wehrübungen angerechnet werden.
(2) Wehrpflichtige, die auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet haben oder denen die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, rechtskräftig aberkannt worden ist, werden im Frieden nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn sie Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer geleistet haben. Wird der Zivildienst vorzeitig beendet, ist die im Zivildienst zurückgelegte Zeit auf den Wehrdienst anzurechnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.8.2011 I 1730;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 370

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006510956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 34e0956ae9d98cba9f4fde45bb8be1bcf250b63d79588a81d0e234dbff2f7279

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